So da es ja so einige mittlerweile betrifft und dazu auch immer wieder Fragen aufkommen, hier mal die aktuelle Arbeitsanweisung für die H-Zulassung
Stand: 07.03.2012
Arbeitsanweisung für Oldtimer
ENTWURF
Um eine bundeseinheitliche Praxis bei der Begutachtung von Oldtimern zu erreichen, wurde
gemäß den Vorgaben der "Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23
StVZO" die nachstehende Arbeitsanweisung erarbeitet.
Diese Arbeitsanweisung wird unter Federführung des Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in
der technischen Überwachung (AKE) erstellt und richtet sich an die Technischen Prüfstellen
für den Kraftfahrzeugverkehr mit ihren amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern
(aaSoP) und an die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit ihren
Prüfingenieuren (PI).
Die Arbeitsanweisung detailliert die Bestimmungen des mit der o.g. Richtlinie im VkBl. 2011
S. 257 bekannt gemachten Anforderungskataloges für die Begutachtung eines Fahrzeugs
zur Einstufung als Oldtimer gemäß § 23 StVZO.
0 Vorbemerkungen
Fahrzeuge, die als Oldtimer eingestuft werden sollen oder bereits eingestuft sind, unterliegen
grundsätzlich denselben Vorschriften wie andere Fahrzeuge auch. Ansonsten gelten die
Vorschriften des § 23 StVZO in Verbindung mit der im Verkehrsblatt bekannt gemachten
Richtlinie.
Die Arbeitsanweisung soll eine Hilfestellung zur Abstimmung der verschiedenen Überwachungsinstitutionen
untereinander zu Detailfragen darstellen. Sie wird von den Überwachungsinstitutionen
in Eigenverantwortung erstellt. Durch den ständigen Austausch von
Erfahrungen und dem stetigen altersbedingten Zuwachs von Oldtimern wird die Arbeitsanweisung
kein abschließendes Werk darstellen und deshalb ständige Anpassungen erfahren.
Die Arbeitsanweisung stellt keine zusätzlich notwendige Ausführungsvorschrift dar, die für
die Anwendung der „Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern" erforderlich ist. Sie soll
lediglich helfen, die Erfahrungen und Ermessungsspielräume abzugleichen, damit bei den
Begutachtungen möglichst geringe Unterschiede auftreten.
Die folgenden Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Punkte des
Anforderungskatalogs für die Begutachtung eines Fahrzeuges zur Einstufung als Oldtimer
gemäß §23 StVZO.
1 Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß § 23 StVZO
•
Eine Hauptvoraussetzung für die positive Begutachtung ist das Datum des
lnverkehrbringens. Hierfür ist insbesondere dann das Herstellungsdatum des Einzelfahrzeugs
ausschlaggebend, wenn die Voraussetzungen der Erstzulassung nicht erfüllt
sind. Ist das Datum nicht konkret feststellbar, ist der 01.07. des Herstellungsjahres zu
Grunde zu legen. Dies ist in Feld 22 der ZB I zu dokumentieren.
•
Zweifelhafte Erstzulassungs-bzw. Baujahrangaben aus den Fahrzeugpapieren sind für die
Begutachtung nicht bindend und dürfen nicht übernommen werden. Dies gilt insbesondere
bei Importfahrzeugen.
•
Zeitgenössische Änderungen sind solche Änderungen, die innerhalb der ersten zehn
Jahre nach Erstzulassung bzw. Herstellungsjahr üblich waren und vermehrt durchgeführt
wurden. Dies sind Änderungen durch Original-, Zubehör-oder auch Tuningteile. Auch
originalgetreue Nachbauten dieser Teile – ggf. mit aktuellen Prüfzeugnissen – sind
zulässig.
Derartige zeitgenössische Änderungen können auch nachträglich durchgeführt werden.
Nicht zeitgenössische Änderungen müssen vor mindestens 30 Jahren durchgeführt
worden sein, Hierzu zählen auch umfangreiche Umbauten (wie z.B. Hot-Rods, Kit-Cars
oder Replikas).
A/s Fahrzeugbaureihe gelten „Modellvarianten gleichen Typs" (i.d.R. analog dem internen
Hersteller-Code) wie z.B. VW Golf I, Typ 17. Eine Modellreihe mit gleicher
Handelsbezeichnung und unterschiedlicher Typbezeichnung – wie z.B. VW Golf I (Typ 17)
/ VW Golf III (Typ IH) – ist keine Baureihe in diesem Sinne.
2
Mindestzustand des Fahrzeugs
Leichte Gebrauchsspuren sind zulässig. Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung
zu beurteilen, ob die Patina erhaltungswürdig ist.
Abweichungen von den Festlegungen des Anforderungskatalogs in Bezug auf den
Fahrzeugzustand sind nur dann möglich, wenn:
•
das Fahrzeug vor 1945 produziert wurde oder
•
das Fahrzeug nachweislich sehr selten ist oder
•
das Fahrzeug ein authentisches und historisches Wettbewerbsfahrzeug ist.
Grundsätzlich gilt: Je alter oder seltener das Fahrzeug ist, umso eher können Zugeständnisse
bezüglich des optischen Zustandes erwogen werden. Die Zulässigkeit der Abweichung ist jeweils
im Einzelfall mit der Technischen Leitung abzustimmen.
3
Durchführung der Begutachtung
3.1
Fahrzeugidentität
Die eindeutige Identität des Fahrzeuges ist insbesondere bei umfangreichen Umbauten kritisch
zu überprüfen.
3.2
Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs
3.2.1
Aufbau/Karosserie
3.2.1.1 Außenhaut
•
Ein anderer freigegebener Werkstoff ist nur zulässig für nicht tragende Anbauteile.
•
Änderungen der Fahrzeug-oder Aufbauart außerhalb der damaligen Fahrzeugbaureihe /
ABE – wie z.B. Umbau Coupé/Cabrio oder Pkw/Lkw – sind unzulässig. Ausgenommen
davon sind:
•
Umbausatze (z.B. Buggy auf Käfer-Basis) mit damaligem Prüfzeugnis,
•
standardisierte Serienumbauten (z.B. Leichenwagen oder „Baur-Cabrio"),
•
vom Hersteller freigegebene Umbauten.
3.2.1.2 Lack
Unter gemusterten Lacken werden mehrfarbige Lackierungen, auch mit geometrischen
Strukturen (z.B.: Schachbrettmuster, Zebra-Look), verstanden.
3.2.2
Rahmen und Fahrwerk
3.2.2.1 Rahmen
Weitere Kriterien dazu sind:
•
Fachgerechte Teil-Instandsetzungen sind zulässig.
•
Nachfertigungen können nur mit Herstellerfreigabe oder ggf. damaligem bzw. aktuellem
Prüfzeugnis positiv begutachtet werden.
•
Massive Veränderungen – wie z.B. eine Rahmen-Verkürzung oder -Verlängerung –
sind nur mit Herstellerfreigabe oder damaligem Prüfzeugnis möglich.
In den Fällen, die der Hersteller nicht beschrieben hat bzw. abdeckt, sind die DVS-Richtlinien
zu beachten.
3.2.2.2 Fahrwerk
Zulässig sind auch Ersatzteile aus neuer Produktion, die mit originalen/zeitgenössischen Teilen
vergleichbare Eigenschaften haben.
3.2.3
Motor und Antrieb
3.2.3.1 Motor
•
Auch ein Ersatzmotor vom selben Hersteller ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
-die Motorbaureihe ist mindestens 30 Jahre alt und
-die Leistungsdaten liegen innerhalb der Baureihe des Fahrzeugs.
•
Motoren anderer Hersteller sind zulässig, wenn der Umbau nachweislich vor
mindestens 30 Jahren erfolgt ist oder zeitgenössisch mit damaligem Prüfzeugnis
erfolgte.
•
Nachgerüstete elektrische Lüfter, Benzinpumpen, Ölkühler und Umbauten auf
kontaktlose Zündung sind zulässig, solange das Erscheinungsbild nicht wesentlich
verändert wird.
3.2.3.2 Getriebe
Bei nachweislich nicht mehr existierenden Ersatzteilen bzw. -getrieben ist auch ein Ersatzgetriebe
unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
•
das Getriebe ist mindestens 30 Jahre alt und
•
die technischen Daten sind vergleichbar und
•
das Erscheinungsbild bleibt weitgehend erhalten.
3.2.4 Bremsanlage
Bel anderen Umbauten von Bremsanlagen ist ein zeitgenössisches Prüfzeugnis erforderlich.
3.2.5 Lenkung
Nachträgliche Ausrüstungen mit einer Servolenkung sind nur zulässig, wenn es diese für die
Baureihe wahlweise gegeben hat.
3.2.6 Reifen/Räder
•
Bei fehlender Auswahl und nicht mehr erhältlichen Reifengrößen kann auf eine im
Abrollumfang wenig abweichende Größe ausgewichen werden, sofern diese nicht mehr
als 20 mm breiter als die originale Größe ist (Beispiel: 185/70R14 als Ersatz für
165R14). Dabei muss auf die Montierbarkeit und die Originalität der Räder geachtet
werden.
•
Zubehör-Räder mit zeitgenössischem Prüfzeugnis sind zulässig. Nachbauten in
historischer Optik sind im Rahmen der technischen Voraussetzungen zulässig (Beispiel:
neu aufgelegte ATS-Leichtmetall-Räder für VW Golf I mit aktuellem Prüfzeugnis).
3.2.7
Elektrische Anlage
3.2.7.1 Lichttechnische Einrichtungen
Vorgaben aus der StVZO (z.B. Warnblinker, Bremsleuchten etc.) müssen eingehalten werden.
Xenon-Scheinwerfer, Tagfahrleuchten etc. sind erst dann zulässig, wenn diese in der jeweiligen
Fahrzeugbaureihe erhältlich waren.
3.2.7.2 Radio und Unterhaltungs-/ Kommunikationselektronik
Der Einbau von elektronischen Geräten ist zulässig, wenn der Einbau fachgerecht erfolgte und die
zeitgenössische Optik erhalten bleibt. Gegebenenfalls ist eine Blende vorzusehen.
3.3
Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern
Keine Anmerkungen.
3.4 Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen
3.4.1 Aufbau
Ein nachträglicher Umbau zum Wohnmobil ist nur zulässig, wenn es diese Variante im
damaligen Angebot des Herstellers gegeben hat oder der Umbau in den ersten zehn
Jahren nach dem Inverkehrbringen oder schon vor nachweislich mindestens 30 Jahren
erfolgt ist. Ein fachgerechter, zeitgemäßer Ausbau ist dabei Voraussetzung.