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(Voll)Schalensitze Im Golf 2

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Lottimk2 am 26.04.2016 13:21 Uhr
26.04.2016 13:21 Uhr
#
Guten Tag 
Ich bin zur Zeit auf der Suche nach Schalensitzen und vollschalensitzen 
Wie sieht es aus mit dem eintragen lassen 
Wie wo am besten 
Was muss alles vorhanden sein und wieviel kostet der Spaß 
Habt ihr ein paar Tipps oder habt ihr noch Schalensitze Zuviel mit Konsolen ?
Und weiß jemand ob Konsolen aus dem 3 Golf zumindest grob passen 
Gruß lottimk2

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onkel-howdy, Mod am 27.04.2016 14:15 Uhr
27.04.2016 14:15 Uhr
#
1) FRAG DEINEN TÜV! Die Teile werden per Einzelabnahme eingetragen. Da nützt es dir nix wen hier jeder sagt "geht einfach" und dein Prüfer stellt sich halt an...BTW Wen man es ganz genau nimmt MÜSSEN Sitze nicht eingetragen werden da sie nicht Genemigungspflichtig sind. Kannst du nachlesen: §22a StVZO

2) Einzelabnahmen sind individuell. Kosten sind von 40-300€

3) Auflagen sind in der Regel bei Vollschalen H Gurte.

4) Was für Tips? Du kannst die Teile billig bei Ebay schiessen. Will doch heute keine Sau mehr haben.

5) 3er Konsolen passen nicht. Passenden Konsolen gibts neu bei Sandtler oder in der Bucht.

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club-35 am 27.04.2016 15:57 Uhr
27.04.2016 15:57 Uhr
#
HI,
Vollschalen sind nicht gern gesehen bei TÜV und Konsorten, da nicht verstellbar.
Glaub irgendwas von mindestens 15 Grad verstellbar muß sein. ??
Konsolen vom 3er passen nicht, kann man aber umschweißen, lohnt nur wenn du Geschenkte bekommst.
Diese Billighocker für 200 Euro das Paar, würd ich mir überlegen, alles etwas klapperig und unterdimensioniert.
Lieber gebrauchte Recaro als so Misthocker.
hatte hier mal schwarzlederne angeboten, sind leider schon lange weg !!

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Alex
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onkel-howdy, Mod am 27.04.2016 16:51 Uhr
27.04.2016 16:51 Uhr
#
Ähhhh. Ich hatte noch NIE einen Vollschalensitz der sich in der Lehne nicht verstellen lies....Und selbst wen nicht vorhanden, ich zitiere mal einen längeren Aufsatz eines TÜV Prüfers mit Hinweise auf § und Rilis:

Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:



Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.


Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:



Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG


Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:



Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung

(...)
Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.


Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :



§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden

a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.


Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:



§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.


Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":



Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.


Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:



Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.


Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.

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Lottimk2 am 27.04.2016 23:33 Uhr
27.04.2016 23:33 Uhr
#
Vielen vielen Dank 
Ja habe mit meinem Gutachter gesprochen er sagte ohne Papiere läuft da fast nichts bei sitzen da sonst der Prüfer die Verantwortung Aufsicht nimmt falls die Sitze beim Unfall rausreißen 
Aber schonmal danke euch

Biscot, Mod
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Aha, also hätte ich meine Sitze garnicht so verbauen dürfen - da keine Klappfunktion bzw. derjenige der hinter mir auf der Rückbank hockt garnicht rauskommt... Wieder was gelernt!

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onkel-howdy, Mod am 28.04.2016 08:49 Uhr
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Lottimk2:

Vielen vielen Dank 
Ja habe mit meinem Gutachter gesprochen er sagte ohne Papiere läuft da fast nichts bei sitzen da sonst der Prüfer die Verantwortung Aufsicht nimmt falls die Sitze beim Unfall rausreißen 
Aber schonmal danke euch

Frag ihn ob es FIA Papiere (also eine Rennzulassung für sämtliche Rennserien) ihm ausreichen. Bei einem Rennwagen wirken im Falle eines Falles höhere Kräfte. Mit solch einem Argument und den passenden Zertifizierungen tragen das viele auch ein.

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Top das ist sehr hilfreich vielen Dank

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